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AGB

1 Geltungsbereich

(1)  Diese  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen (nachfolgend  AGB  genannt)  gelten  im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d.  §  14  BGB  und  sind  Grundlage  und Bestandteil  aller  zwischen  Concept, Crew & Rental Hamburg (Inhaber: Michael Müller)  (nachfolgend Auftragnehmer  genannt)  und  ihren Vertragspartnern  (nachfolgend Auftraggeber  genannt)  geschlossenen Verträge,  welche  die  Sach-  und Dienstleistungen  im  Bereich  der Veranstaltungstechnik  durch  den Auftragnehmer  zum  Gegenstand  haben.

(2)  Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit  dem  Auftraggeber.  Individuelle Vereinbarungen  gehen  den  Allgemeinen Geschäftsbedingungen  in  jedem  Falle  vor. Etwaige  anderslautende Geschäftsbedingungen  des  Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur,  wenn  der  Auftragnehmer  diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

Die  Angebote  des  Auftragnehmers  sind unverbindlich  und  freibleibend.  Die Auftragserteilung  durch  den  Auftraggeber bedarf  der  Schriftform  und  ist  für  einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung  bindend.  Der Auftragnehmer ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

 

3 Auftragszeitraum

Der  Auftragszeitraum  schließt  den vereinbarten  Tag  der  Bereitstellung  des einzusetzenden  Materials  und  Personals  in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, dem Veranstaltungsort bzw. Produktionsort oder  anderweitig  vereinbarten  Orten (Auftragsbeginn) und den vereinbarten Tag der  Rückkehr  des  Materials  und  Personals bzw.  Abschluss  der  Produktion (Auftragsende) ein.

 

4 Vergütung

(1)  Soweit  nicht  anders  vereinbart,  gilt  der  in der  jeweils  bei  Vertragsabschluss  gültigen Preisliste  des  Auftragnehmers  enthaltene Material-, Sach-  oder   Dienstleistungspreis als  vereinbart.  Der  Auftragnehmer  behält sich vor, Dienstleistungen in der Regel mit Tagespauschalen  anzubieten  und abzurechnen.  Eine  stundenweise Abrechnung  bedarf  einer  schriftlichen Vereinbarung.

(2)  Wird  der  in  abgeschlossenen  Verträgen vereinbarte  Leistungszeitraum  oder  -Aufwand  überschritten,  behält  sich  der Auftragnehmer  eine  Korrektur  der vertraglich  vereinbarten  Summe  auf  der Rechnung  zu  den  bei  Vertragsabschluss gültigen  Tarifen  der  Auftragnehmer  inkl. Aufpreise  (z.B.  Nacht-  und Sonntagszuschläge,  Überstundenzuschläge und  volle  Tagessätze  bei  Ablösung)  vor. Vereinbarungen  zwischen  dem Auftraggeber  und  der  Auftragnehmer  über gesonderte  Konditionen  bedürfen  der Schriftform.

 

5 Stornierung durch den Auftraggeber

(1)  Eine  Stornierung  (Kündigung  des Vertrages) durch den Auftraggeber ist nach Maßgabe  der  nachstehenden  Regelung möglich.  Die  Stornierung  bedarf  zu  ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)  Im  Falle  der  Stornierung  ist  der Auftraggeber  verpflichtet,  die  Vergütung gemäß  §  4  nach  folgender  Staffel  als Schadenersatz  an  den  Auftragnehmer  zu zahlen:

Stornierung  21  Werktage  vor  vertraglichem
Produktionsbeginn:  30%  von  der Gesamtsumme
Stornierung  14  Werktage  vor  vertraglichem
Produktionsbeginn:  50%  von  der Gesamtsumme
Stornierung  7  Werktage  vor  vertraglichem
Produktionsbeginn:  75%  von  der Gesamtsumme
Stornierung  2  Werktage  vor  vertraglichem
Produktionsbeginn:  90%  von  der Gesamtsumme.

 

(3)  Für  den  Zeitpunkt  der  Stornierung  ist  der Zugang  des  Kündigungsschreibens  beim Auftragnehmer  maßgeblich.  Die Schadensersatzverpflichtung  entfällt insoweit,  als  der  Auftraggeber  nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden  2 oder  ein  Schaden  in  wesentlich  geringerer Höhe entstanden ist.

 

6 Zahlung

(1)  Soweit  nicht  anders  vereinbart,  ist  die Vergütung  ohne  Abzüge/Skonti  zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig. Wie in §4 Abs. 2 erläutert sind Abweichungen in der  Gesamtsumme  zwischen  dem  Vertrag und  der  endgültigen  Rechnung  möglich, hierbei ist ausschließlich die Summe auf der Rechnung  für  Zahlungen  relevant  und gültig.  Für  die  Rechtzeitigkeit  von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang der vollständigen  Rechnungssumme  auf  dem Geschäftskonto  des  Auftragnehmers maßgeblich.

(2)  Im  Falle  nicht  fristgerechter  Zahlung schuldet  der  Auftraggeber  mindestens  die Fälligkeitszinsen  in  gesetzlicher  Höhe.  Die Geltendmachung  eines  weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3)  Zur  Ausübung  von  Zurückbehaltungsrechten  sowie  zur  Aufrechnung  ist  der Auftraggeber  nur bezüglich  bzw.  mit  einer unbestrittenen  oder  rechtskräftig festgestellten  Gegenforderung  berechtigt. Zur  Ausübung  von  Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen,  bleibt  der  Auftraggeber uneingeschränkt berechtigt.

 

7 Schadensersatz

(1)  Vertragliche  und  gesetzliche Schadensersatzansprüche  stehen  dem Auftraggeber  nur  zu,  wenn  diese  auf vorsätzlicher  oder  grob  fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seinem  gesetzlichen  Vertreter  oder leitenden  Angestellten  beruhen.  Der verschuldensunabhängige  Schadensersatzanspruch  gemäß  §  536  Abs.  1  BGB  ist ausgeschlossen.  Für  typische, vorhersehbare  Schäden,  haftet  der Auftragnehmer darüber hinaus auch, wenn sie  durch  grob  fahrlässiges  oder vorsätzliches  Handeln  eines  einfachen Erfüllungsgehilfen  oder durch fahrlässige Verletzung  wesentlicher  Vertragspflichten durch  den  Auftragnehmer,  seinem gesetzlichen  Vertreter  oder  leitende Angestellte  verursacht  worden  sind.  Diese Haftungsbeschränkungen  gelten  auch  zu Gunsten  der  gesetzlichen  Vertreter  und leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

(2)  Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des  Lebens,  des  Körpers  oder  der Gesundheit  bleibt  von  diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten des Auftragnehmers

Der  Auftraggeber  hat  eine  inhaltlich  der Regelung  des  §  7  entsprechende Haftungsbeschränkung  mit  seinen Vertragspartnern  (Künstler,  Sportler, Zuschauer  etc.)  auch  für  deliktische Ansprüche  zugunsten  des  Auftragnehmers zu vereinbaren. Soweit der Auftragnehmer infolge  der  Nichtumsetzung  der vorgenannten  Verpflichtung  auf Schadensersatz  in  Anspruch  genommen wird,  hat  der  Auftraggeber  den Auftragnehmer  von  diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

9 Bedienung der Geräte / Haftungshinweis

(1)  Die  eingesetzten  Geräte  und  Materialien dürfen  nur  im  Rahmen  der  technischen Bestimmungen  und  ausschließlich  von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient, genutzt  und  abgebaut  werden.  Werden Gegenstände  ohne  Anleitung  und  Beisein von  Personal  des  Auftragnehmers aufgestellt,  bedient  oder  genutzt,  hat  der Auftraggeber  für  die  fortwährende Einhaltung  aller  geltenden Sicherheitsvorschriften,  insbesondere  der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften  und  der Richtlinien  des  Verbandes  Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.

(2)  Kommen  die  eingesetzten  Geräte  und Materialien  unter  nicht  fachgerechter Bedienung  zu  Schaden,  so  haftet  der Auftraggeber  bzw.  der  von  ihm  bezifferte Verursacher des Schadens in der Höhe des Neupreises  der  beschädigten  Geräte  und Materialien.

(3)  Der  Auftraggeber  hat  während  der Auftragsdauer  für  eine  störungsfreie Stromversorgung  Sorge  zu  tragen.  Für Schäden  infolge  von  Stromausfall  oder Stromunterbrechungen,  beziehungsweise  -schwankungen  hat  der  Auftraggeber einzustehen.

 

10 Informationspflicht

(1)  Der  Auftragnehmer  verpflichtet  sich,  ihm erteilte  Aufträge  nach  bestem  Wissen  und Gewissen  unter  Berücksichtigung  der technischen  Vorgaben,  Sicherheitsvorschriften  und  Informationen  nach geltendem  Recht  und  dem  Stand  der Technik auszuführen.

(2)  Übermittelte  Informationen  werden vertraulich behandelt, auch nach Erledigung  des Einzelauftrages.

(3)  Übergebene  Unterlagen  werden  nach Erledigung  des  Auftrages  auf  Wunsch  an den Auftraggeber zurückgegeben.

(4)  Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine  ordnungsgemäße  Ausführung  des Auftrages  im  vereinbarten  Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische  Pläne  und  Zeichnungen, Bühnen-,  und  Beschallungspläne, Beleuchtungspläne,  Energieanforderungen und Materiallisten.

(5)  Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung  des  zeitlichen  Ablaufs  der geplanten  Veranstaltung  sowie  die erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder  bei  der  Auftragsdurchführung herausstellen  sollte,  dass  die  erteilten Informationen unzureichend sind, wird dies unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt.

(6)  Sofern  nicht  anders  vereinbart,  ist  der Auftraggeber  verpflichtet,  die  von  der jeweiligen  Berufsgenossenschaft  vorgeschriebene  Arbeitskoordination  (§  6 DGUV  Vorschrift  1)  durchzuführen;  für Schäden,  die  darauf  beruhen,  dass  der Auftraggeber  diese  Verpflichtung  verletzt, haftet nicht der Auftragnehmer.

(7)  Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  über besondere  Gefahren  und  Risiken  am Einsatzort  vor  Aufnahme  der  Arbeiten  den Auftragnehmer rechtzeitig zu informieren.

 

11 Kündigung von Verträgen

(1)  Ein  geschlossener  Vertrag  über  eine Produktion  kann  von  beiden  Parteien  nur aus  wichtigem  Grund  gekündigt  werden. Dies  gilt  auch  für  vereinbarte Zusatzleistungen.

(2)  Zugunsten  des  Auftragnehmers  liegt  ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

(a)  sich  die  wirtschaftlichen  Verhältnissen des  Auftraggebers  wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn  Pfändungen  oder  sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das  Insolvenzverfahren  oder  ein außergerichtliches  Vergleichsverfahren beantragt wird

(b)  der  Auftraggeber  die  Materialien  und Geräte vertragswidrig gebraucht.

 

12 Datenschutz

Für die Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 1 – 3 DSGVO gilt die gesonderte Datenschutzerklärung  des  Auftragnehmers ebenso  als  Vertragsbestandteil  wie  diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

13 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung  durch  Fernkopie  (Telefax) sowie  durch  ein  elektronisches  Dokument, das  mit  einer  qualifizierten  elektronischen Signatur  nach  dem  Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

 

14 Schlussbestimmungen

(1)  Mündliche  Nebenabreden  sind  nicht getroffen worden.

(2)  Sollte  eine  Bestimmung  des  Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein,  wird  hiervon  die  Wirksamkeit  der sonstigen  Bestimmungen  oder  des Vertrages  nicht  berührt.  Die  Parteien verpflichten  sich,  ersatzweise  diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von  ihnen  wirtschaftlich gewollten Ziel am nächsten kommt.

(3)  Für  diese  AGB  und  die  gesamten Rechtsbeziehungen  zwischen  dem Auftragnehmer  und  dem  Auftraggeber  gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen  Warenverkehr  (CISG).  Die deutsche  Sprache  ist  Verhandlungs-  und Vertragssprache.

 

(4)  Erfüllungsort  ist  der  Sitz  des Auftragnehmers.

(5)  Gerichtsstand,  auch  für  Scheck-  und Urkundenprozesse,  ist,  sofern  die Voraussetzungen  des  §  38  ZPO  vorliegen, der  Geschäftssitz  des  Auftragnehmers. Dieser  Gerichtsstand  gilt  auch,  wenn  der Auftraggeber  keinen  allgemeinen Gerichtsstand  im  Inland  hat,  nach Vertragsabschluss  seinen  Wohnsitz  oder gewöhnlichen  Aufenthaltsort  aus  dem Inland  verlegt  oder  sein  Wohnsitz  oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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